Norm
StGB §111 Abs2Rechtssatz
Die Qualifikationsform der "Begehung in einem Druckwerk" ist einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten des § 111 Abs 2 StGB getrennten, eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnung die Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 4 MedG, welche auf den Begriff des Medienwerks verweist. Das Medienwerk wiederum muß gemäß § 1 Abs 1 Z 3 MedG zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt sein. Deshalb ist bei Tatbegehung durch ein "Druckwerk" (§ 111 Abs 2 StGB, erster Fall) auf den Begriff der breiten Öffentlichkeit gar nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093201Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00024_8900000_003