Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Der für den Primärbetrachter eigenständige Informationsgehalt der redaktionellen Aufmachung einer in einem Printmedium veröffentlichten (wenn auch tatsächlich erstatteten) "Strafanzeige" kann selbst dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 111 Abs 1 und 2 StGB geeignet sein, wenn sich die Haltlosigkeit der Anzeige schon aus ihrer - die Kenntnisnahme des gesamten Inhalts voraussetzenden - Selbstrelativierung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093168Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0120OS00024_9200000_001