Norm
StGB §111 Abs2Rechtssatz
Die dritte Qualifikationsnorm ist als eine Generalklausel anzusehen und erfaßt alle jene Fälle, in welchen die üble Nachrede, etwa durch Plakatierung an belebten Orten oder in einer großen Stückzahl, in Massenversammlungen und Theateraufführungen, jedenfalls mit großer Streuung verbreitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093196Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00024_8900000_002