Mit Kaufvertrag vom 09./17.06.2010 hat DI S.D. die Liegenschaft in EZ XY GB XY, allein bestehend aus dem Gst XY mit 674 m2 samt darauf errichtetem Wohnhaus XY-Straße 12, um den Kaufpreis von Euro 1.377.500,00 an A. T. verkauft. A. T. ist russischer Staatsangehöriger. Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge gemäß § 23 TGVG der Bezirkshauptmannschaft Landeck angezeigt. Mit Bescheid vom 08.04.2011, Zahl 2-GV-19468/14, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck diesem Rechtserwerb die grun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm § 25 Abs 2 FSG und § 7 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 entzogen. Gemäß § 39 Abs 3 FSG wurde die Berufungswerberin zur Abgabe des Führerscheines innerhalb einer Frist von 24 Stunden aufgefordert. Gleichzeitig wurde für die Dauer d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bescheidmäßige Aufforderung, sich innerhalb bestimmter Frist einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die eventuell zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, ist gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer Befragung durch einen Gendarmeriebeamten der Berufungswerber sich an ein Verkehrsgeschehen nicht mehr erinnert, im Rahmen des Gesprächs der Beamte eine Schwerhörigkeit feststellte, weil die Unterhaltung sehr laut geführt werden mus... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerberin u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, wobei auch im Berufungsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Untersuchung in Beurteilung der Gesamtbefundlage jene der ersten Instanz bestätigt wurde, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Entzug der Lenkberechtigung für die Kraftfahrtzeuge der Klassen A und B, bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist gerechtfertigt, wenn der Berufungswerber aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens Defizite in der selektiven Aufmerksamkeitsleistung, deutliche Defizite in der Reaktionssicherheit und in der reaktiven Belastbarkeit, deutlich verspätete motorische Reizreaktion und Defizite in der Zweihandkoordination aufweist. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausgehend vom amtsärztlichen Gutachten ? aufgenommen von der Berufungsbehörde ? ist das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 FSG-GV zu verneinen, verfügt der Berufungswerber nämlich (mit Korrektur) über die im § 7 Abs. 2 Z 1 für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderliche Sehschärfe. Dem Umstand, dass diese nur mit Korrektur erreicht wird, begründet nur die dem Berufungswerber vorgeschriebene Auflage, dass beim Lenken von Kraftfahrzeugen ständig... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des Sachverständigenbeweises hervor, dass die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B für gesundheitlich geeignet ist, ist die Befristung der Lenkberechtigung aufzuheben und die Lenkberechtigung unbefristet zu erteilen. (Teilweise Aufhebung) Schlagworte Führerschein, Lenkberechtigung, befristeter Führerschein, befristete Lenkberechtigung, Sachverständigenbeweis , Beweisverf... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann die ideelle Hälfte des verfahrensgegenständlichen Grundstückes nicht als forstwirtschaftliches Grundstück iSd § 3 Kärntner Grundverkehrsgesetz qualifiziert werden, so ist das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 auf den gegenständlichen Kaufvertrag nicht anwendbar und deshalb die Bestätigung, dass dieses Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigung nach diesem Gesetz ausgenommen ist, gemäß § 32a Kärntner ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Berufungswerber wegen ?persönlichkeitsbedingter Gegebenheiten" ? ohne dies näher zu konkretisieren ? zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, ist keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Lenkberechtigung. Allein aus dem Umstand ? im Hinblick auf das neurologische-psychiatrische Gutachten ? dass der Berufungswerber am 27. Juni 2002 eine hohe Alkoholisierung aufwies (im vorgelegten Verwaltungsakt sch... mehr lesen...