Kann die ideelle Hälfte des verfahrensgegenständlichen Grundstückes nicht als forstwirtschaftliches Grundstück iSd § 3 Kärntner Grundverkehrsgesetz qualifiziert werden, so ist das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 auf den gegenständlichen Kaufvertrag nicht anwendbar und deshalb die Bestätigung, dass dieses Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigung nach diesem Gesetz ausgenommen ist, gemäß § 32a Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr. 104/1994 idF der Gesetze LGBl Nr. 81/1995, 77/1997, 45/2000 und 137/2001 zu erteilen. (Erteilung einer Negativbescheinigung)