Rechtssatz: Bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft handelt es sich nicht um eine Landwirtin im Sinne des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes. Die Bewirtschaftung der der Agrargemeinschaft gehörenden Alpe wird nämlich von keinem der fünf Mitglieder der Agrargemeinschaft, die allesamt nicht Landwirte sind, vorgenommen; vielmehr erfolgt die Bewirtschaftung durch eine Hirtenfamilie, die von der Agrargemeinschaft beschäftigt wird. Zuletzt aktualisiert am 04.02.2009 mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber beabsichtigt, weniger als die Hälfte des Jahres seinen ständigen Wohnsitz am Betrieb zu haben. Gerade bei der vom Berufungswerber beabsichtigten Bewirtschaftung mit Fischzucht, Hühnerhaltung und Rinderhaltung ist das Wohlbefinden der Tiere von einer regelmäßigen Versorgung abhängig. Der Berufungswerber würde somit das Wohnsitzerfordernis bzw die persönliche Bewirtschaftung nicht erfüllen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber in jene... mehr lesen...
Rechtssatz: Der werdende Landwirt muss bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Der Berufungswerber hat zwar auf Grund seiner Mitarbeit im großelterlichen Betrieb grundlegende Fähigkeiten im Bereich der Grünlandbewirtschaftung und der Milchkuh-, Rinder- bzw der Ziegenhaltung. Er hat aber für die im gegenständlichen Betriebskonzept angeführten Betriebszweige (Zwetschgenbrand, Fischzucht, Bienen und Legehennen) nu... mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirt ist nur der, der einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen Dienstnehmern bewirtschaftet bzw eine solche Bewirtschaftung vor hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch eine juristische Person als Landwirt oder durch zwei bzw mehrere die Qualifikation als Landwirte bereits vor dem Grunderwerb ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl D H als auch ihr Gatte B H sind als Landwirte iS des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz anzusehen, weil sie den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschaften. Eine solche gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten ist in Vorarlberg durchaus üblich. Diesen Umstand berücksichtigt auch das Grundverkehrsgesetz. So stellt die Zielbestimmung des § 1 Abs 3 lit a auf den ?bäuerlichen Familienbetrieb? ab und gilt nach der Begriffsbestimmung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten werden von den drei Berufungswerbern im Rahmen einer Personengemeinschaft gemeinsam ausgeübt. Die Berufungswerber sind Brüder. Jeder hilft in einem erheblichen Ausmaß im gemeinsamen Betrieb aktiv mit. Bei dem von den Berufungswerbern geführten landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um einen Familienbetrieb, welcher bereits seit Jahren gemeinsam geführt wird. Im Hinblick auf diese Besonderheiten des gegenständlichen Falles ist nach Auff... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 2 Abs 3 lit b Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass der werdende Landwirt bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die erforderlichen Fähigkeiten aufweisen muss. mehr lesen...
Rechtssatz: Ausführungen darüber, dass gegenständliches Grundstück, auf welchem eine Garage errichtet worden ist, als mit einem Wohn- oder Betriebsgebäude bebaut im Sinne des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz Vlbg anzusehen ist. Die Garage befindet sich nämlich in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Garageneigentümers. Überdies ist die Garage mit einer Montagegrube ausgestattet und werden dort ua die landwirtschaftlichen Maschinen repariert. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Grundstück stellt ein unbebautes Baugrundstück dar, wenn nur ein Teil des Grundstückes als Garten und Hofraum einer Bauparzelle genutzt wird. mehr lesen...