Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten werden von den drei Berufungswerbern im Rahmen einer Personengemeinschaft gemeinsam ausgeübt. Die Berufungswerber sind Brüder. Jeder hilft in einem erheblichen Ausmaß im gemeinsamen Betrieb aktiv mit. Bei dem von den Berufungswerbern geführten landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um einen Familienbetrieb, welcher bereits seit Jahren gemeinsam geführt wird. Im Hinblick auf diese Besonderheiten des gegenständlichen Falles ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass es sich bei den Berufungswerbern im derzeit gegebenen Zusammenhang mit der erwähnten Personengemeinschaft um Landwirte iSd § 2 Abs 3 lit a des Grundverkehrsgesetzes handelt.