RS UVS Vorarlberg 2009/02/03 301-012/08

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Veröffentlicht am 03.02.2009
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Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft handelt es sich nicht um eine Landwirtin im Sinne des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes. Die Bewirtschaftung der der Agrargemeinschaft gehörenden Alpe wird nämlich von keinem der fünf Mitglieder der Agrargemeinschaft, die allesamt nicht Landwirte sind, vorgenommen; vielmehr erfolgt die Bewirtschaftung durch eine Hirtenfamilie, die von der Agrargemeinschaft beschäftigt wird.

Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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