RS UVS Vorarlberg 2007/01/18 301-024/06

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Rechtssatz

Der Berufungswerber beabsichtigt, weniger als die Hälfte des Jahres seinen ständigen Wohnsitz am Betrieb zu haben. Gerade bei der vom Berufungswerber beabsichtigten Bewirtschaftung mit Fischzucht, Hühnerhaltung und Rinderhaltung ist das Wohlbefinden der Tiere von einer regelmäßigen Versorgung abhängig. Der Berufungswerber würde somit das Wohnsitzerfordernis bzw die persönliche Bewirtschaftung nicht erfüllen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber in jener Zeit, in welcher er nicht seinen ständigen Wohnsitz im Betrieb haben würde, täglich (ca 23 km) pendeln würde, oder ein Freund die erforderlichen Betreuungsarbeiten vornehmen würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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