Landwirt ist nur der, der einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen Dienstnehmern bewirtschaftet bzw eine solche Bewirtschaftung vor hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch eine juristische Person als Landwirt oder durch zwei bzw mehrere die Qualifikation als Landwirte bereits vor dem Grunderwerb aufweisende Personen dieser Bestimmung grundsätzlich nicht widersprechen würde. Nicht mehr mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringen wäre aber die Konstellation, dass ein ?werdender? Landwirt lediglich durch die Zusammenarbeit mit einer anderen Person die Landwirteeigenschaft im Sinne des Grundverkehrsgesetzes erreicht. Vielmehr hat jedenfalls ein ?werdender? Landwirt die Landwirteeigenschaft selbstständig zu erfüllen.