RS UVS Vorarlberg 2007/01/18 301-024/06

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Rechtssatz

Der werdende Landwirt muss bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Der Berufungswerber hat zwar auf Grund seiner Mitarbeit im großelterlichen Betrieb grundlegende Fähigkeiten im Bereich der Grünlandbewirtschaftung und der Milchkuh-, Rinder- bzw der Ziegenhaltung. Er hat aber für die im gegenständlichen Betriebskonzept angeführten Betriebszweige (Zwetschgenbrand, Fischzucht, Bienen und Legehennen) nur sehr geringe bis gar keine praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten. Der Berufungswerber weist somit nicht die erforderlichen Fähigkeiten hinsichtlich des gegenständlichen Betriebskonzeptes auf, weshalb er insoweit auch nicht als Landwirt anzusehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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