RS UVS Vorarlberg 2002/10/28 3-1-47/02

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Veröffentlicht am 28.10.2002
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Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass gegenständliches Grundstück, auf welchem eine Garage errichtet worden ist, als mit einem Wohn- oder Betriebsgebäude bebaut im Sinne des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz Vlbg anzusehen ist. Die Garage befindet sich nämlich in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Garageneigentümers. Überdies ist die Garage mit einer Montagegrube ausgestattet und werden dort ua die landwirtschaftlichen Maschinen repariert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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