Ausführungen darüber, dass gegenständliches Grundstück, auf welchem eine Garage errichtet worden ist, als mit einem Wohn- oder Betriebsgebäude bebaut im Sinne des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz Vlbg anzusehen ist. Die Garage befindet sich nämlich in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Garageneigentümers. Überdies ist die Garage mit einer Montagegrube ausgestattet und werden dort ua die landwirtschaftlichen Maschinen repariert.