Entscheidungen zu § 46 Abs. 5 BewG 1955

Verwaltungsgerichtshof

11 Dokumente

Entscheidungen 1-11 von 11

TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/10 96/15/0157

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Mit dem an die Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 29. April 1987 stellte das Finanzamt den Einheitswert zum 1. Jänner 1987 für eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens fest. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, Erhebungen des Finanzamtes hätten ergeben, daß die Gebäudeteile links und rechts der Einfahrt Kainreith 22 ("Wohngebäude I bis III") nic... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.09.1998

RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0157

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §29;BewG 1955 §30 Abs1;BewG 1955 §30 Abs2 Z3;BewG 1955 §31 Abs1;BewG 1955 §32 Abs4;BewG 1955 §33 Abs1;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Wohngebäude bzw Wohngebäudeteile gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Woh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.09.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/20 96/15/0146

Die der Forstverwaltung Preßbaum zuzuordnenden Grundflächen der Beschwerdeführerin im Ausmaß von ca. 5.540 ha, die sich über 13 Katastralgemeinden erstrecken, wurden vom Finanzamt als eine wirtschaftliche Einheit angesehen und mit einem Bescheid betreffend die Feststellung des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfaßt. Zu diesen Grundstücken gehört auch die Liegenschaft Rekawinkel, Forsthausstraße 33; für diese Grundfläche (nach der Aktenlage Gst-Nr. 21 und B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.02.1998

RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0146

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §30 Abs2 Z3;BewG 1955 §32 Abs4;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Insbesondere Wirtschaftsgebäude und Gebäude, welche Forstangestellten (Forstmeister, Förster, Jäger) als Wohnung dienen, können Teile eines forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Dienstwohnungen (für Forstangestellte) zählen nicht zu den Gebäuden bzw Räumen, die iSd § 30 Abs 2 Z 3 BewG "zu Wohnzwecken vermietet"... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.02.1998

RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0146

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §32 Abs4;BewG 1955 §46 Abs1;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Gebäude, die als Dienstwohnungen gewidmet sind, sind nur dann im forstwirtschaftlichen Einheitswert erfaßt, wenn sie einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dienstwohnungen dienen etwa dann einem forstwirtschaftlichen Zweck, wenn sie es ermöglichen, daß sich ein im Forst tätiger Arbeitnehmer in räumlicher N... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.02.1998

RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0146

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §30 Abs2 Z3;BewG 1955 §32 Abs4;BewG 1955 §46 Abs1;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Es ist nicht erkennbar, daß es für Zwecke der Forstwirtschaft erforderlich wäre, daß ein Dienstnehmer im räumlichen Bereich des Forstes Wohnung nimmt, wenn er seine Diensttätigkeit nicht vornehmlich im Forst zu erbringen hat. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.02.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/8 88/15/0025

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des sogenannten X-Hofes bestehend aus der Hofstelle in Y, Z-Gasse 5, mit einem Wohngebäude, zwei ehemaligen Stallgebäuden und einem weiteren Wirtschaftsgebäude (Hof- und Baufläche 3.450 m2), sowie den beiden aneinandergrenzenden und umzäunten Gartengrundstücken Nr. 580 (1.869 m2) und Nr. 581 (1.474 m2), insgesamt also mit einem Ausmaß von 6.793 m2. Weiters gehören dazu, von der Hofstelle ca. 2 km bzw. ca. 4 km entfernt, die im Westen der Stadt Y und... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.04.1991

TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/8 89/15/0134

In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. Jänner 1988 gab die Beschwerdeführerin betreffend ihren Betrieb EZ. 92 KG. G. die Gesamtfläche mit 5,2106 ha an. Davon entfielen der Erklärung zufolge auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Neuaufforstungen landwirtschaftlicher Grenzertragsböden, nicht älter als 40 Jahre) 3,4761 ha und auf Niederwald (Moor und Sumpf) 1,7345 ha. In der Erklä... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.04.1991

RS Vwgh 1991/4/8 88/15/0025

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §2 Abs1;BewG 1955 §30 Abs1;BewG 1955 §30 Abs2 Z3;BewG 1955 §32 Abs4;BewG 1955 §46 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/15/0123 E 14. April 1986 VwSlg 6103 F/1986 RS 5 Stammrechtssatz Ein Gebäude, das vom Eigentümer des Betriebes, der nicht zugleich Betriebsinhaber ist, bewohnt ist, dient nicht einem landwirtschaftlichen, sondern einem betriebsfremden Zweck (Hinweis E ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.04.1991

RS Vwgh 1991/4/8 88/15/0025

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §2 Abs1;BewG 1955 §30 Abs1;BewG 1955 §30 Abs2 Z3;BewG 1955 §32 Abs4;BewG 1955 §46 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/15/0123 E 14. April 1986 VwSlg 6103 F/1986 RS 4 Stammrechtssatz Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist bei Gebäuden (oder Gebäudeteilen) grundsätzlich (nur) dann der ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.04.1991

RS Vwgh 1991/4/8 89/15/0134

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §46 Abs4;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Die Anordnung in § 46 Abs 4 BewG, wonach bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrundezulegen sind, richtet sich an den Verordnungsgeber (den Bundesminister für Finanzen), der die genannten, in de... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.04.1991

Entscheidungen 1-11 von 11

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung