RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0157

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §29;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs2 Z3;
BewG 1955 §31 Abs1;
BewG 1955 §32 Abs4;
BewG 1955 §33 Abs1;
BewG 1955 §46 Abs5;

Rechtssatz

Wohngebäude bzw Wohngebäudeteile gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen (Hinweis EB E 8.4.1991, 88/15/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150157.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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