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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BewG 1955 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 13. Oktober 1989, Zl. 128-5/89, betreffend Feststellung des Einheitswertes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zum 1. Jänner 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Ersetzen.
Begründung
In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. Jänner 1988 gab die Beschwerdeführerin betreffend ihren Betrieb EZ. 92 KG. G. die Gesamtfläche mit 5,2106 ha an. Davon entfielen der Erklärung zufolge auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Neuaufforstungen landwirtschaftlicher Grenzertragsböden, nicht älter als 40 Jahre) 3,4761 ha und auf Niederwald (Moor und Sumpf) 1,7345 ha. In der Erklärung verwies die Beschwerdeführerin unter Anführung von Einheitswert-Aktenzeichen auf weitere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in R und in H.
Mit dem Bescheid zum Hauptfeststellungszeitraum zum 1. Jänner 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1989 stellte das Finanzamt den Einheitswert der der Beschwerdeführerin zugerechneten Liegenschaft EZ. 92 KG. G (forstwirtschaftlicher Betrieb) mit S 13.000,-- fest. Der Bewertung legte die Abgabenbehörde ein Ausmaß der forstwirtschaftlich genutzten Flächen von 5,2106 ha und einen Hektarsatz von S 2.550,-- zu Grunde.
Mit der dagegen erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, "den Einheitswert im Sinne des § 46 BewG neu festzusetzen". Sie führte aus, bei einer Besichtigung sämtlicher Grundstücke der EZ. 92 KG. G werde sich herausstellen, daß mit diesen, soweit sie im Moorgebiet lägen (ca. 1,7 ha), auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen kein Ertrag zu erwirtschaften sei, da die äußere Verkehrslage ungünstigst sei, eine Wegerschließung fehle und das Grundstück nicht befahrbar sowie ein Holzbestand überhaupt nicht vorhanden sei. Der Einheitswert sei daher hinsichtlich der Moorgrundstücke mit Null festzusetzen. Ein Drittel der übrigen Flächen weise eine Kultur von 3 bis 5 Jahren auf, die schlecht gegriffen habe, ein weiteres Drittel einen Bestand von 8 bis 9 Jahren. Ein Ertrag sei nicht zu erwirtschaften; ein Hektarsatz sei daher nicht in Ansatz zu bringen.
Die belangte Behörde führte im Berufungsverfahren eine Befundaufnahme durch einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin durch. Dieser traf an Ort und Stelle folgende, in der Niederschrift vom 12. September 1989 festgehaltene Feststellungen:
Die Grundstücke Nr. 536/6, 536/10 und 539 mit einer Gesamtfläche von 3,4761 ha wiesen einen Bestand von 9/10 Fichte und 1/10 Weißkiefer auf. Vereinzelt seien Laubhölzer vorhanden. Der Bestand sei ca. zur Hälfte weniger als 10 Jahre alt, der Rest mehr als 10 Jahre (bis zu 20 bis 25 Jahre). An der nordöstlichen bzw. nordwestlichen Besitzgrenze seien einzelne Altholzreste vorhanden. Das Wachstum sei je zur Hälfte gut und mittel. Laut Kundmachung seien die gegendweise unterschiedlichen Bestandsverhältnisse bei der Bewertung von Kleinstwäldern in den pauschalen Hektarsätzen berücksichtigt. Die Bringungslage sei 1. Das Grundstück Nr. 1332/3 mit einem Ausmaß von 1,7345 ha liege im sogenannten W.-Moor und sei im wesentlichen mit diversen Laubhölzern bestockt; ein geringer Anteil der Fläche weise reinen Schilfbewuchs auf. Die teilweise eingebrachten Fichten würden sich nicht behaupten. Die Nutzung der Gehölze werde sich auf Einzelbäume beschränken müssen; die Fläche sei als Schutzwald außer Ertrag zu bewerten.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Niederschrift ausgehändigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und stellte den Einheitswert zum 1. Jänner 1988 mit S 9.000,-- fest.
In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, gemäß § 46 Abs. 3 Z. 3 BewG könne das Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Ableitung des Ertragswertes forstwirtschaftlicher Betriebe mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen, mit welchem Hektarsatz Wälder mit nicht mehr als 10 ha Flächenausmaß anzusetzen seien. Mit der Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 25. September 1988, sei für den Gerichtsbezirk Völkermarkt und die Ortsgemeinden Diex, Griffen, Ruden und Völkermarkt der Hektarsatz in der Bringungslage 1 rechtsverbindlich mit S 2.550,- festgestellt worden. Dieser Hektarsatz berücksichtige die regionalen forstlichen Bestandsverhältnisse und durch den Ansatz der Bringungslage die für die Holzwerbung maßgebenden forsttechnischen Gesichtspunkte.
Für die eindeutig der Betriebsart "Wirtschaftswald-Hochwald" (d.h. Wald, der überwiegend der Nutzfunktion dient, in seiner Bewirtschaftung nicht eingeschränkt und aus generativer Vermehrung entstanden ist) zuzuordnenden Waldbestände der Grundstücke Nr. 536/6, 536/10, 539 im Ausmaß von 3,4761 ha sei daher der kundgemachte Hektarsatz anzuwenden. Die Überprüfung der Bringungslage unter Berücksichtigung der hiefür maßgebenden Kriterien (durchschnittliche absolute Seehöhe, relativer Seehöhenunterschied zum Anschlußpunkt an das öffentliche Verkehrsnetz, durchschnittliche Bringungsentfernung zum Anschlußpunkt an das öffentliche Verkehrsnetz, durchschnittliche Geländeneigung, Geländeverhältnisse für die Holzschlägerung und Holzbringung, Bedingungen für den Forstwegebau, mittlere Transportentfernung) habe die Einstufung in die Bringungslage 1 ergeben und somit günstigen Verhältnissen entsprochen. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf die schlechte äußere Verkehrslage sei anzumerken, daß Transportentfernungen bis 60 km von der Waldablage bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof regelmäßigen Verhältnissen entsprechen. Die Waldfläche von 3,4761 ha sei daher mangels Zutreffen der Voraussetzungen für eine Kürzung mit dem Hektarsatz von S 2.550,-- zu bewerten.
Das Grundstück Nr. 1332/3 im Ausmaß von 1,7345 ha liege im sogenannten W.-Moor. Der Bewuchs bestehe zum geringeren Teil aus Schilf und forstlich nicht nutzbaren Strauchflächen, im wesentlichen aus forstlichen Gehölzen (hauptsächlich Laubholzarten, kleinflächig Fichte), deren Vorhandensein im Sinne des § 1 Forstgesetz 1975 die Fläche als Wald charakterisiere. Auf Grund der standörtlichen Verhältnisse werde sich die Nutzung dieser Gehölze jedoch auf gelegentliche Einzelstammentnahmen ohne nennenswerte Erträge beschränken müssen. Darüber hinaus seien die äußerst ungünstigen Bringungsverhältnisse zu berücksichtigen. In Abänderung des Bewertungsansatzes des Finanzamtes sei dieses Grundstück daher als schlechter Schutzwald (außer Ertrag) mit dem bundeseinheitlichen Hektarsatz von S 300,-- zu bewerten, wobei ca. 25 Prozent der Moorfläche wegen des überwiegenden Vorhandenseins von Schilf und forstlich nicht nutzbaren Sträuchern als sonstige Forstbetriebsfläche außer Ansatz blieben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, sie habe erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren, welche Feststellungen der Sachverständige auf Grund des Ortsaugenscheines vom 12. September 1989 getroffen habe. Eine Stellungnahme hiezu sei ihr nicht ermöglicht worden.
Über die vom Sachverständigen an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen wurde die Niederschrift vom 12. September 1989 errichtet, die dem bei der Befundaufnahme anwesenden Vertreter vorgelesen und deren Kopie ihm übergeben wurde. Ob dieser Vorgang - im Hinblick darauf, daß es der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27. Oktober 1989 freigestanden wäre, zu den getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen - als Gewährung des Parteiengehörs in der gebotenen förmlichen Weise (vgl. hiezu Stoll, Bundesabgabenordnung 273 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung) anzusehen ist, kann im vorliegenden Fall aus folgendem Grund auf sich beruhen:
Eine Verletzung des Parteiengehörs begründet nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muß der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekanntgeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 610 angeführte hg.
Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen sie aufgestellt hätte, wenn ihr die belangte Behörde - über die Ausfolgung der Niederschrift vom 12. September 1989 hinaus - die Ergebnisse des Beweisverfahrens in förmlicher Weise vorgehalten und sie ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert hätte. Die Hinweise der Beschwerde auf vom Sachverständigen getroffene Feststellungen den Bewuchs des Grundstückes Nr. 1332/3 betreffend (die die belangte Behörde im übrigen ohnedies ihrer Entscheidung zu Grunde legte) und dem Sachverständigen gegenüber abgegebene Erklärungen über fehlende Bringungsmöglichkeiten und weiteren Waldbesitz der Beschwerdeführerin vermögen ein solches Vorbringen nicht zu ersetzen. Der Beschwerde kann daher nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; dies ist für den Verwaltungsgerichtshof auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen.
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde hätte ihrer Entscheidung nicht den Hektarsatz für Wälder mit nicht mehr als 10 ha Flächenausmaß zu Grunde legen dürfen, weil die Beschwerdeführerin insgesamt 18 ha Wald besitze; in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ergänzt die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen dahin, daß sie bereits in ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes der gegenständlichen Liegenschaft auf weitere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in R. und H. mit einem Gesamtausmaß von 19,2 ha hingewiesen und die darauf bezogenen 4 Einheitswert-Aktenzeichen bekanntgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß das Bewertungsgesetz auf die wirtschaftliche Einheit abstellt. Vermögensgegenstände sind nicht schon deshalb als Einheit zu bewerten, weil sie ein und demselben Eigentümer gehören. Letzteres ist zwar grundsätzlich Voraussetzung einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. § 2 Abs. 2 BewG); darüber hinaus ist jedoch Voraussetzung einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs 1 BewG, daß die ihr zugeordneten Vermögensgegenstände wirtschaftlich zusammengehören. Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit (vgl. § 46 Abs. 1 BewG) ist in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung (die einheitliche Bewirtschaftung) vereinigen die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz2, 215).
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen, daß die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Feststellung des Einheitswertes bildende Liegenschaft zusammen mit anderen in ihrem Eigentum stehenden forstwirtschaftlichen Liegenschaften bewirtschaftet werde; vielmehr hat sie in ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf das Vorhandensein mehrerer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe hingewiesen. Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die strittige Liegenschaft (für sich) als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG behandelte; davon ausgehend erweist sich auch die Heranziehung der im Sinne des § 46 Abs. 3 Z. 3 BewG festgestellten Hektarsätze für Wälder mit nicht mehr als 10 ha Flächenausmaß als zutreffend.
Gemäß § 46 Abs. 3 Z. 3 BewG kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen, mit welchem Hektarsatz (u.a.) Wälder mit nicht mehr als 10 ha Flächenausmaß anzusetzen sind. Nach Abs. 4 leg. cit. sind bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. ist der ermittelte Ertragswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z. 2 gilt entsprechend.
Mit der Entscheidung des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 - Teil 1 (für Wälder mit nicht mehr als 10 ha Flächenausmaß), Zl. 081610/1-IV/8/88 vom 17. August 1988, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988, wurde der Hektarsatz für den Gerichtsbezirk Völkermarkt, die Ortsgemeinden Diex, Griffen, Ruden und Völkermarkt für die Bringungslagen 1 und 2 mit S 2550,--, für die Bringungslage 3 mit S 1.620,-- festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen über den Holzbestand, der nach § 46 Abs. 4 BewG der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 zugrunde zu legen sei. Damit verkennt sie, daß sich die Anordnung in § 46 Abs. 4 BewG, wonach bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen sind, an den Verordnungsgeber (den Bundesminister für Finanzen) richtet, der die genannten, in den verschiedenen Gerichtsbezirken bzw. Ortsgemeinden und Bringungslagen gegebenen Umstände bei der Feststellung der Hektarsätze im Sinne des Abs. 3 zu berücksichtigen hat, und nicht an die Abgabenbehörde. Diese hat die individuellen Verhältnisse der zu bewertenden Liegenschaft im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Einheitswertes (nur) in dem durch § 46 Abs. 5 BewG vorgegebenen Rahmen durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen. Dies setzt nach der zuletzt zitierten Vorschrift voraus, daß die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. Daß die belangte Behörde keine Feststellungen über den Holzbestand der von ihr mit dem Hektarsatz von S 2.550,-- angesetzten Flächen getroffen hat, bedeutet somit keinen Feststellungsmangel; daß sie von ihr im Sinne des § 46 Abs. 5 BewG zu berücksichtigende tatsächliche Verhältnisse nicht ausreichend erhoben und festgestellt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, das (bei der Feststellung des Einheitswertes mit S 390,-- angesetzte) Grundstück Nr. 1332/3 wäre mit Null anzusetzen, weil 3/4 des Grundstückes mit reinem Schilf und Moorruten bewachsen seien und nur der Rest vor drei Jahren aufgeforstet worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß mit diesen mit den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, die in einem mängelfreien Verfahren gewonnen wurden, in Widerspruch stehenden Behauptungen keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150134.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009