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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §46 Abs4;Rechtssatz
Die Anordnung in § 46 Abs 4 BewG, wonach bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrundezulegen sind, richtet sich an den Verordnungsgeber (den Bundesminister für Finanzen), der die genannten, in den verschiedenen Gerichtsbezirken bzw Ortsgemeinden und Bringungslagen gegebenen Umstände bei der Feststellung der Hektarsätze iSd § 46 Abs 3 BewG zu berücksichtigen hat, und nicht an die Abgabenbehörde. Diese hat die individuellen Verhältnisse der zu bewertenden Liegenschaft im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Einheitswertes (nur) in dem durch § 46 Abs 5 BewG vorgegebenen Rahmen durch Abschläge und Zuschläge zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150134.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008