RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0146

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §32 Abs4;
BewG 1955 §46 Abs1;
BewG 1955 §46 Abs5;

Rechtssatz

Gebäude, die als Dienstwohnungen gewidmet sind, sind nur dann im forstwirtschaftlichen Einheitswert erfaßt, wenn sie einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dienstwohnungen dienen etwa dann einem forstwirtschaftlichen Zweck, wenn sie es ermöglichen, daß sich ein im Forst tätiger Arbeitnehmer in räumlicher Nähe zum Ort seines Arbeitseinsatzes aufhalten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150146.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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