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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §32 Abs4;Rechtssatz
Gebäude, die als Dienstwohnungen gewidmet sind, sind nur dann im forstwirtschaftlichen Einheitswert erfaßt, wenn sie einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dienstwohnungen dienen etwa dann einem forstwirtschaftlichen Zweck, wenn sie es ermöglichen, daß sich ein im Forst tätiger Arbeitnehmer in räumlicher Nähe zum Ort seines Arbeitseinsatzes aufhalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150146.X02Im RIS seit
14.01.2002