RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0146

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs2 Z3;
BewG 1955 §32 Abs4;
BewG 1955 §46 Abs5;

Rechtssatz

Insbesondere Wirtschaftsgebäude und Gebäude, welche Forstangestellten (Forstmeister, Förster, Jäger) als Wohnung dienen, können Teile eines forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Dienstwohnungen (für Forstangestellte) zählen nicht zu den Gebäuden bzw Räumen, die iSd § 30 Abs 2 Z 3 BewG "zu Wohnzwecken vermietet" sind. § 30 Abs 2 Z 3 BewG erfaßt nämlich nicht Dienstwohnungen für Dienstnehmer des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Gebäude (Teile), die losgelöst von einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb vermietet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150146.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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