Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma T J GmbH mit dem Sitz in F, R Nr., und daher für die Einhaltung der LMKV verantwortlich. Anlässlich einer am 02.08.1999 um 10.10 Uhr in der Firma J A F AG, W, durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision sei festgestellt worden, dass die von ihm gelieferte und zum Verkauf feilgehaltene Ware "Hühnerleber" nicht den Bestimmungen der Lebe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Lieferant machte einen entschuldbaren Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG geltend, weil er verpackte Hühnerleber deshalb mit der bloßen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anstelle mit der nach § 5 LMKV geforderten Angabe des Verbrauchsdatums in Verkehr gebracht hatte, da dies von der BALMU Graz unter der Voraussetzung für zulässig erklärt worden war, dass das (leicht verderbliche) Geflügelfleisch in Schutzgas verpackt wird, und eine entsprechende Deklarierung "unter Schutzat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Kennzeichnung nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung kann nur gemäß §5 Z1 oder Z2 NWKV erfolgen. §5 NWKV bezieht sich somit nicht bloß auf §3 Abs2 sondern auch auf §3 Abs1. mehr lesen...
Rechtssatz: Die LMKV gebietet im § 4 Z 5 und § 5 jeweils eine bestimmte Kennzeichnung. Inhalt dieser Kennzeichnung ist einmal das Mindesthaltbarkeitsdatum und einmal das Verbrauchsdatum. Gemäß § 10 Abs 1 ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw Verbrauchsfrist nicht zulässig. § 10 LMKV gebietet in seinen Absätzen 2 und 3 ein bestimmtes Verhalten. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Ist hi... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandliche Handlungseinheit zum Unterschied vom Fortsetzungszusammenhang beim sogenannten fortgesetzten Delikt. Strafbemessung: Zusammenfassung der erstbehördlichen Einzelstrafen als Folge einer Zusammenfassung von Teilschuldsprüchen ist mit dem Verschlechterungsverbot des § 51 Abs6 VStG (?keine höhere Strafe?) durchaus vereinbar, weil insofern eine Gesamtbetrachtung und keine Einzelbetrachtung sinnvoll erscheint. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs.7 oder 8 lit.a oder b, 19 oder 31 Abs.1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs.2, 10 Abs.1 und 19 Abs.1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs.7 oder 8 lit.a oder b, 19 oder 31 Abs.1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs.2, 10 Abs.1 und 19 Abs.1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, ... mehr lesen...