RS UVS Kärnten 1998/10/06 KUVS-1229/3/98

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Veröffentlicht am 06.10.1998
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Rechtssatz

Die LMKV gebietet im § 4 Z 5 und § 5 jeweils eine bestimmte Kennzeichnung. Inhalt dieser Kennzeichnung ist einmal das Mindesthaltbarkeitsdatum und einmal das Verbrauchsdatum. Gemäß § 10 Abs 1 ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw Verbrauchsfrist nicht zulässig. § 10 LMKV gebietet in seinen Absätzen 2 und 3 ein bestimmtes Verhalten. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Ist hingegen die Verbrauchsfrist abgelaufen, darf die Ware nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung gemäß § 4 Z 5 LMKV entspricht nicht auch dem Erfordernis des § 10 Abs 2 LMKV. Dies deshalb, weil gemäß § 6 ABGB einem Gesetz in Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden kann, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. § 6 ABGB gilt auch für öffentlich rechtliche Normen. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, eine überflüssige - und daher inhaltslose Regelung getroffen zu haben. Nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch diese verbürgten Rechtssicherheit ist bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlauts der Norm auszugehen. Für die Auslegung eines Gesetzes ist der kundgemachte Text maßgeblich. Der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Dem § 10 Abs 2 LMKV kann gemessen an diesem Maßstab kein anderer Inhalt beigemessen werden als nach dieser Verordnungsstelle im Falle des Ablaufes der Mindesthaltbarkeitsfrist es jedenfalls eines weiteren Tätigwerdens bedarf, das die deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung dieses Umstandes zum Inhalt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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