Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20 Abs1;GehG 1956 §21;
Rechtssatz: Die Einstellung der Zulagen gemäß § 21 GehG zu einem früheren als dem erwarteten Zeitpunkt bedeutet nicht, daß dem Beamten zur Abdeckung des daraus resultierenden Defizites gleichsam ein eigenständiger "Aufwandersatzanspruch" zusteht. Sollten die tatsächlich (pauschaliert) ausbezahlten Zulagen gemäß § 21 GehG unzureichend gering gewesen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als (damaliger) Universitätsassistent auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese Einkünfte setzten sich in den Jahren 1983 bis 1985 aus Einkünften als Lehrbeauftragter für Mathematik in Österreich und aus Einkünften als Visiting Assistent Professor an der Purdue University (USA) zusammen. Im Jahre 1986 bezog der Beschwerdeführer an selbständigen Einkünften nur solche als Lehrbeauftragt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/02 Gehaltsgesetz63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §4 Abs4;GehG 1956 §21;RGV 1955 §25;
Rechtssatz: Den Aufwendungen für einen beruflich veranlaßten zweiten Haushalt an einem Ort, der sich als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt (hier viersemestriger Aufenthalt als Gastprofessor in den USA), kann man... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art18 Abs1;B-VG Art7 Abs1;GehG 1956 §21;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage für Bedienstete anderer Dienststellen ist ohne Bedeutung für die dem Beamten zu gewährende Zulage. Diese Zulage ist nach dem Gesetz und nicht nach den Verhältnissen anderer Bediensteter zu bemessen. ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §21 idF 1969/198;
Rechtssatz: Aus § 21 GehG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass - soferne die Kaufkraft-Ausgleichszulage - auf der Grundlage des so genannten Barabhebungskurses (ein bei Kursschwankungen festgesetzter Kurs, der nicht der tatsächlichen Kursrelation entspricht) ermittelt wird, nur 75 % des Gesamtbezuges zu diesem Kurs behoben werden dürfen. Durch die R... mehr lesen...