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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage für Bedienstete anderer Dienststellen ist ohne Bedeutung für die dem Beamten zu gewährende Zulage. Diese Zulage ist nach dem Gesetz und nicht nach den Verhältnissen anderer Bediensteter zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120028.X01Im RIS seit
18.09.2006