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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 idF 1969/198;Rechtssatz
Aus § 21 GehG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass - soferne die Kaufkraft-Ausgleichszulage - auf der Grundlage des so genannten Barabhebungskurses (ein bei Kursschwankungen festgesetzter Kurs, der nicht der tatsächlichen Kursrelation entspricht) ermittelt wird, nur 75 % des Gesamtbezuges zu diesem Kurs behoben werden dürfen. Durch die Regelung des § 21 GehG soll -
wie sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ergibt - vielmehr ganz allgemein eine im Wechselkursverhältnis nicht gedeckte Kaufkraftdisparität abgegolten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120039.X01Im RIS seit
18.09.2006