RS Vwgh 1987/1/22 86/12/0039

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 idF 1969/198;

Rechtssatz

Aus § 21 GehG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass - soferne die Kaufkraft-Ausgleichszulage - auf der Grundlage des so genannten Barabhebungskurses (ein bei Kursschwankungen festgesetzter Kurs, der nicht der tatsächlichen Kursrelation entspricht) ermittelt wird, nur 75 % des Gesamtbezuges zu diesem Kurs behoben werden dürfen. Durch die Regelung des § 21 GehG soll -

wie sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ergibt - vielmehr ganz allgemein eine im Wechselkursverhältnis nicht gedeckte Kaufkraftdisparität abgegolten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120039.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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