RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0150

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §4 Abs4;
GehG 1956 §21;
RGV 1955 §25;

Rechtssatz

Den Aufwendungen für einen beruflich veranlaßten zweiten Haushalt an einem Ort, der sich als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt (hier viersemestriger Aufenthalt als Gastprofessor in den USA), kann mangels einer Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 nicht mit den Sätzen des § 26 Z 7 EStG 1972 Rechnung getragen werden. Abzugsfähig sind allerdings Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufpreisunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand läßt sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Eine steuerliche Berücksichtigung kann beispielsweise durch Ansatz der im § 21 GehG 1956 genannten Kaufkraft-Ausgleichszulage (Kaufkraftausgleichszulage) bzw durch Abzug der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgen (Hinweis Taucher, Forschungsbedingter Wohnsitz, Österreichische Hochschulzeitung 3/1990, Seite 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130150.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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