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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1;Rechtssatz
Sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 20 b Abs 1 und des § 20 b Abs 4 GehG als auch nach dem Regelungszweck - der Beamte soll nur mit dem Eigenanteil belastet werden - ist es ohne Bedeutung, ob der Beamte selbst die Kosten nach "aus individuellen Gründen des Einzelfalles" vermeiden könnte (in dem er etwa die maßgebliche Wegstrecke regelmäßig zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit einem anderen nicht öffentlichen Beförderungsmittel, für deren Benützung ihm nur geringere Kosten als der Fahrkostenzuschuss erwachsen, zurücklegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120052.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011