RS Vwgh 1989/4/20 88/12/0052

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs4;

Rechtssatz

Sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 20 b Abs 1 und des § 20 b Abs 4 GehG als auch nach dem Regelungszweck - der Beamte soll nur mit dem Eigenanteil belastet werden - ist es ohne Bedeutung, ob der Beamte selbst die Kosten nach "aus individuellen Gründen des Einzelfalles" vermeiden könnte (in dem er etwa die maßgebliche Wegstrecke regelmäßig zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit einem anderen nicht öffentlichen Beförderungsmittel, für deren Benützung ihm nur geringere Kosten als der Fahrkostenzuschuss erwachsen, zurücklegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120052.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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