RS Vwgh 1992/2/19 87/12/0111

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;
GehG 1956 §20b Abs3 idF vor 1987/237;
GehG 1956 §20b Abs4 idF vor 1987/237;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer (für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsamen) Teilstrecke mindert daher diese Auslagen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120111.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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