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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer (für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsamen) Teilstrecke mindert daher diese Auslagen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120111.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009