Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1;Rechtssatz
Trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit des Anspruches auf Fahrkostenzuschuss von der Art der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung und der dafür dem Beamten erwachsenden Kosten lassen sowohl die Bezeichnung dieser öff-rechtlichen Leistung als "Fahrtkostenzuschuss", die wiederholte Verwendung des Ausdruckes "Fahrtkostenanteil" und die Art der Berechnung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses klar erkennen dass der Gesetzgeber bei seiner Regelung den Beamten vor Augen hatte, der, wenn auch nicht im Einzelfall, so doch typischerweise und in größeren Berechnungszeiträumen für die Zurücklegung der genannten Wegstrecke Fahrtauslagen in einer den Eigenanteil übersteigenden Höhe hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120052.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011