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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §16a Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in XY, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. Mai 1987, Zl. 111.186/2-8/87, betreffend Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung in XY und der Dienststelle benützt er eine Autobuslinie der Österreichischen Bundesbahnen, die in Wien ihre Endstation beim Bahnhof Wien-Mitte hat.
Mit Schreiben an seine Dienststelle vom 18. Februar 1987 machte er geltend, daß der ihm derzeit zuerkannte Fahrtkostenzuschuß in Höhe von S 267,-- nicht mit dem von ihm errechneten Betrag übereinstimme. Er stellte den Antrag auf "bescheidmäßige Absprache über den neu zu ermittelnden Fahrtkostenzuschuß, sofern er den Betrag von S 624,-- unterschreiten sollte".
Hierauf sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1987 gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 ein Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 307,-- monatlich zuerkannt werde. In der Begründung des Bescheides führte sie nach Darstellung der Rechtslage aus:
In den Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Mai 1974 sei festgehalten worden, daß Wegstrecken, für die der Bedienstete aus welchem Titel immer zur freien Fahrt berechtigt sei, nicht zur Berechnung der monatlichen Fahrtauslagen heranzuziehen seien. Der Beschwerdeführer benütze laut seiner Erklärung vom 13. Februar 1987 für die Fahrt von seinem Wohnsitz in XY nach Wien den ÖBB-Bus. Für dieses Beförderungsmittel betrage der Fahrpreis bis Schwechat (Stadtgrenze) S 120,-- wöchentlich. Dieser Betrag mal 4,33 = S 519,60 minus Eigenanteil S 185,-- = S 334,60, hievon 11/12 ergebe einen Fahrtkostenzuschuß von gerundet S 307,--. Die Kosten für die Benützung des innerstädtischen Verkehrsmittels (Wien) hätten für die Bemessung des Fahrtkostenzuschusses nicht herangezogen werden können, weil dem Beschwerdeführer eine Jahresnetzkarte der Wiener Verkehrsbetriebe von Amts wegen zur Verfügung gestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer ficht diesen Bescheid mit der vorliegenden Beschwerde insoweit an, als damit der ihm monatliche gebührende Fahrtkostenzuschuß mit nicht mehr als S 307,-- festgesetzt werde. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 20b Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 sind der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses die "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt", zugrundezulegen.
Nach dem Gesetz ist somit, wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (z.B. in den Erkenntnissen vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0099, und vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0004), nicht das zweckmäßigere Beförderungsmittel in Betracht zu ziehen, sondern ein Beförderungsmittel, das zweckmäßigerweise benützt wird. Eine Auswahlmöglichkeit zieht das Gesetz nur bei der Höhe der Kosten durch die Verwendung der Steigerungsstufe "billigste" in Betracht.
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß bei der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses Fahrtkosten nur für die Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und Schwechat, Stadtgrenze Wien, nicht aber - unter Hinweis auf die ihm von der Dienststelle zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte der Wiener Verkehrsbetriebe - für die verbleibende Wegstrecke in Wien zum Ansatz gebracht wurden. Er bringt vor, daß im Fall der Benützung des Autobusses von der Haltestelle in Schwechat bis zum Zentralfriedhof und der anschließenden Benützung der Straßenbahnlinien 71 und 1 oder 2 die Fahrzeit für jede Wegstrecke um eine halbe Stunde, pro Tag also um eine Stunde, länger würde. Ein solcher zeitlicher Mehraufwand sei nicht zumutbar und stehe auch außer Verhältnis zu den Mehrkosten von S 317,-- monatlich. Weiters wendet er ein, daß es nicht zulässig sei, bei der Frage nach dem billigsten öffentlichen Beförderungsmittel auf individuell nur für einen einzelnen Beamten bestehende Gegebenheiten - in seinem Fall auf die ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehende Jahresnetzkarte der Wiener Verkehrsbetriebe - Bedacht zu nehmen. Vielmehr sei diesbezüglich ein objektiver Maßstab anzulegen.
Was zunächst den letzteren Einwand betrifft, genügt es, unter Bezugnahme auf § 43 Abs.2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052, zu verweisen, aus denen sich ergibt, daß die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend ist.
Zur Frage des zeitlichen Mehraufwandes, der sich für den Beschwerdeführer ergibt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellung getroffen. Die Beschwerde rügt diese Unterlassung als Verfahrensmangel, es ist ihr jedoch nicht gelungen, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0004, ausgesprochen, daß ein Zeitverlust von knapp einer Stunde (genau: 57 Minuten) dem Beamten nicht unzumutbar sei. Nichts anderes kann aber im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer selbst den zeitlichen Mehraufwand, wie erwähnt, mit einer Stunde pro Tag beziffert hat, gelten. Das in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zl. 86/12/0034, ist zu § 34 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 (Trennungszuschuß) ergangen und es enthält auch keine für den vorliegenden Rechtsfall verwertbare Aussage. Somit hätte die belangte Behörde, wenn sie die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung getroffen hätte, zu keinem anderen Bescheid kommen können.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120111.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009