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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;Rechtssatz
Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer (für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsamen) Teilstrecke mindert daher diese Auslagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120052.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011