RS OGH 1970/1/13 8Ob255/69, 7Ob641/82, 10Ob2335/96x, 7Ob313/97y, 1Ob177/14g, 7Ob161/14y

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Veröffentlicht am 13.01.1970
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Norm

ABGB §664

Rechtssatz

Das Vermächtnis der Forderung gegen einen Dritten gibt nur den Anspruch gegen Verlassenschaft oder eingeantwortete Erben auf Forderungsabtretung. Der Vermächtnisnehmer kann daher die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 255/69
    Entscheidungstext OGH 13.01.1970 8 Ob 255/69
    EvBl 1970/190 S 321
  • 7 Ob 641/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 641/82
    Auch
  • 10 Ob 2335/96x
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x
    Auch; Veröff: SZ 69/247
  • 7 Ob 313/97y
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 313/97y
    nur: Der Vermächtnisnehmer kann die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt. (T1)
  • 1 Ob 177/14g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 177/14g
    Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2)
  • 7 Ob 161/14y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 161/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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