RS OGH 1980/10/29 6Ob594/80, 10Ob2335/96x, 1Ob177/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1980
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Norm

ABGB §664
ABGB §685
ABGB §686

Rechtssatz

Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des § 664 ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 594/80
    Entscheidungstext OGH 29.10.1980 6 Ob 594/80
    SZ 53/135
  • 10 Ob 2335/96x
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x
    Auch; nur: Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages ( hier S 150.000,-- ) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers ( hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. (T1) Veröff: SZ 69/247
  • 1 Ob 177/14g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 177/14g
    Vgl; Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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