Norm
ABGB §664Rechtssatz
Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des § 664 ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015