Norm
ABGB §664Rechtssatz
Das Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109863Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013