Norm
ABGB §647Rechtssatz
Beim Forderungsvermächtnis geht erst mit der Abtretung die Forderung oder das Recht auf den Bedachten über. Der Beschwerte ist verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer analog zu § 1358 ABGB alle vorhandene Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszufolgen. Das Recht des Vermächtnisnehmers auf Ausfolgung der Rechtsbehelfe ist mit dem Anspruch auf Abtretung oder vermachten Forderung untrennbar verknüpft, sodaß Rechtsbehelfsausfolgungsansprüche nur mit dem Abtretungsanspruch gemeinsam oder nach erfolgter Abtretung geltend gemacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012599Dokumentnummer
JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_004