Norm
ABGB §664Rechtssatz
Da der Legat gemäß §§ 685, 664 ABGB ein Jahr nach dem Tode des Erblassers die Überlassung einer vermachten Forderung begehren kann, ist der Erbe nach dieser Zeit nicht mehr berechtigt, gegen den Willen des Legatars eine solche Forderung selbst einzutreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015291Dokumentnummer
JJR_19681204_OGH0002_0060OB00266_6800000_001