Begründung: Das Erstgericht bestellte den Notariatssubstituten Dr. Josef S*** zum Sachwalter für die Betroffene zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB). Es begründete seinen Beschluß mit folgenden Feststellungen: Johanna P*** ist nach einem Schlaganfall (Gehirninsult) hochgradig halbseitig, und zwar rechts gelähmt. Es besteht eine senso-motorische Aphasie. Sie ist außerstande zu einem fließenden Gedankengang und zeigt bei der intellektuellen Erfassung und ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte in dem gegen den Betroffenen anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters Rosa S*** vom Verein für Sachwalterschaft in Klagenfurt zum einstweiligen Sachwalter im Sinne des § 238 Abs. 1 AußStrG. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, dessen Ausführungen erkennen lasse... mehr lesen...
Norm: ABGB §279ABGB §280ABGB §281AußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, dass wegen notwendiger Rechtskenntnisse ein Rechtsanwalt als Sachwalter zu bestellen sei. Entsche... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte Dr. Maximilian G*****, Rechtsanwalt in *****, als Sachalter für Ferdinand B***** zur Besorgung folgender Angelegenheiten: Jede Art von Verfügung über die Rechte an der Liegenschaft EZ *****, KG *****, einschließlich deren Nutzung oder Verwertung; Kreditgeschäfte jeder Art; Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden; Eingehen und Auflösung von Bestandverträgen, Änderung, Nutzung oder Verwertung der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §281 AABGB §281 B
Rechtssatz: Taugliche Personen müssen grundsätzlich die gerichtliche Bestellung annehmen, wenn keiner der vom Gesetz angeführten Entschuldigungsgründe vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 544/78 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 544/78 2 Ob 513/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 513/90 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §149ABGB §191ABGB §271ABGB §281 A
Rechtssatz: Wer einem Minderjährigen letztwillig ein Vermögen zuwendet, kann die väterliche oder vormundschaftliche Verwaltung hinsichtlich des zugewendeten Vermögens ausschließen. Wenn der Erblasser in diesem Falle den Vermögensverwalter selbst benennt, hat dies nur die Bedeutung eines Vorschlages an das Vormundschaftsgericht, durch den der Bekannte als Verwalter berufen wird, aber noch der Bestätig... mehr lesen...
Norm: ABGB §149ABGB §191ABGB §271ABGB §281 A4.DVEheG §14
Rechtssatz: Analog § 149 ABGB hat das Gericht, wenn der Vater von denjenigen, die seinen Kindern ein Vermögen zugewendet haben, dadurch von der Verwaltung ausgeschlossen ist, daß für dieses Vermögen ein bestimmter Verwalter genannt wurde, diesen Verwalter zu bestellen. Entscheidungstexte 7 Ob 116/62 Entscheidungstext OGH 09.05.196... mehr lesen...
Norm: ABGB §198. ABGB §280ABGB §281AußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Nichtbeachtung der Vorzugsrechte des § 198 ABGB bei Bestellung eines Kurators ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 12/62 Entscheidungstext OGH 15.02.1962 5 Ob 12/62 Veröff: EvBl 1962/331 S 406 3 Ob 653/82 Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IeABGB §281 A
Rechtssatz: Ein Wiener Rechtsanwalt, der zum Abwesenheitskurator für eine Person unbekannten Aufenthaltes bestellt wurde, deren einziges Vermögen in einem Liegenschaftsbesitz in Baden bei Wien besteht, kann sich nicht auf die große Entfernung des Kuratelsvermögens von seinem Wohnsitz als Entschuldigungsgrund ausreden. Entscheidungstexte 1 Ob 432/53 Entsche... mehr lesen...