RS OGH 1953/6/26 1Ob432/53

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Veröffentlicht am 26.06.1953
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Norm

ABGB §276 Ie
ABGB §281 A

Rechtssatz

Ein Wiener Rechtsanwalt, der zum Abwesenheitskurator für eine Person unbekannten Aufenthaltes bestellt wurde, deren einziges Vermögen in einem Liegenschaftsbesitz in Baden bei Wien besteht, kann sich nicht auf die große Entfernung des Kuratelsvermögens von seinem Wohnsitz als Entschuldigungsgrund ausreden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 432/53
    Entscheidungstext OGH 26.06.1953 1 Ob 432/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0049301

Dokumentnummer

JJR_19530626_OGH0002_0010OB00432_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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