Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Ein Wiener Rechtsanwalt, der zum Abwesenheitskurator für eine Person unbekannten Aufenthaltes bestellt wurde, deren einziges Vermögen in einem Liegenschaftsbesitz in Baden bei Wien besteht, kann sich nicht auf die große Entfernung des Kuratelsvermögens von seinem Wohnsitz als Entschuldigungsgrund ausreden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0049301Dokumentnummer
JJR_19530626_OGH0002_0010OB00432_5300000_001