Norm
ABGB §149Rechtssatz
Wer einem Minderjährigen letztwillig ein Vermögen zuwendet, kann die väterliche oder vormundschaftliche Verwaltung hinsichtlich des zugewendeten Vermögens ausschließen. Wenn der Erblasser in diesem Falle den Vermögensverwalter selbst benennt, hat dies nur die Bedeutung eines Vorschlages an das Vormundschaftsgericht, durch den der Bekannte als Verwalter berufen wird, aber noch der Bestätigung und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. Das Gericht kann aber den Berufenen von der Vermögensverwaltung nur dann ausschließen, wenn wichtige Gründe im Interesse des Minderjährigen dagegen sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020