Begründung: Der Antragsteller wurde am 9. 3. 2004 geboren. Seine am 15. August 1986 geborene Mutter unterhielt mit dem verstorbenen Alpheus O*****, den sie Anfang 2003 kennengelernt hatte, eine Beziehung und hatte mit diesem in der empfängniskritischen Zeit (14. 5. 2003 bis 11. 9. 2003) bis kurz vor dessen Ableben am 22. 6. 2003 Geschlechtsverkehr. Sie hatte während der empfängniskritischen Zeit mit keinem anderen Mann sexuelle Kontakte. Alpheus O***** war nigerianischer Staatsbür... mehr lesen...
Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs1 EABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 ABs1 FABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 EABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 F
Rechtssatz: Das Kind hat die Wahl zwischen Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis und Zeugungsvermutung. Entscheidungstexte 7 Ob 75/07s Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 75/07s Veröff: SZ 2007/132 ... mehr lesen...
Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs1 H8ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 H8
Rechtssatz: In der „Sphäre des Mannes" iSd § 163 Abs 2 letzter Satz ABGB liegt es auch, wenn sein genetisches Material nicht mehr geeignet ist, ein DNA-Gutachten zu erstatten. Entscheidungstexte 7 Ob 75/07s Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 75/07s Beisatz: Hier: Degradierender Effekt von Fomalin auf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde am 26. 2. 1985 als uneheliches Kind der Gabriele M***** geboren. Sie befindet sich seit 1996 in der Obsorge ihres Großvaters, Stefan F*****, des Vaters der Mutter. Der Beklagte war vor mehr als 10 Jahren mit der Mutter für kurze Zeit befreundet. Ob diese Freundschaft auch oder teilweise innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung bestanden hat, konnte ebensowenig wie die Dauer dieser Freundscha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 17.Juni 1986 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten ihr gegenüber und dessen Verurteilung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 900 S ab Klagetag. Der Beklagte habe ihrer Mutter in der kritischen Zeit, das sei vom 29.Juni 1985 bis 29. Oktober 1985, geschlechtlich beigewohnt. Er sei Busfahrer, verheiratet und habe für eine Gattin und drei Kinder zu sorgen. Der Beklagte beantra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Feststellung, der Beklagte sei sein außerehelicher Vater, mit der
Begründung: , der Beklagte habe seiner Mutter innerhalb eines Zeitraumes, von welchem bis zur Geburt des Kindes nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tage verstrichen sind, beigewohnt. Das Unterhaltsbegehren von S 1.800 monatlich sei den Lebensverhältnissen des Beklagten und den Bedürfnissen des Kindes angemessen. Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 K
Rechtssatz: § 163 Abs2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt. Entscheidungstexte 2 Ob 501/89 Entscheidungstext OGH 29.03.19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten seit 23. Februar 1974 verheiratet. Er hat mit seiner Gattin in der Vermutungsfrist des § 138 Abs 1 ABGB geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Beim Landesgericht Linz ist zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Kläger begehrte in seiner am 24. September 1984 eingebrachten Klage die Feststellung, daß die am 7. April 1980 geborene Beklagte nicht aus der zwischen dem Klä... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 I3aZPO §543
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet seiner geäußerten Bedenken an der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Wiederaufnahmsklage ein Vorgehen nach § 543 ZPO abgelehnt, ist darüber bindend abgesprochen und eine Erörterung der Frage verwehrt, ob nicht auch das einzige neue Beweismittel, nämlich die Beweisführung eines hohen Grades der Vaterschaftsunwahrscheinlichkeit im... mehr lesen...
Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Teilbegehrens auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten wies der Erstrichter das restliche Klagebegehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages ab. Nach seinen Feststellungen hat der Beklagte, der französischer Staatsangehöriger ist, anläßlich seiner Befragung vor der österreichischen Botschaft in Paris am 22. Dezember 1970 erklärt, daß er vom Feber 1967 bis zu seiner Abreise am 31. Mai 1967 mit d... mehr lesen...
Der Kläger begehrt den Ausspruch daß das beklagte Kind nicht aus der zwischen ihm und Pauline T bestehenden Ehe stamme, sondern unehelicher Abstammung sei. Er behauptete, das Kind sei von einem gewissen Raimund H gezeugt. Zum Beweis dafür, daß er nicht der Vater des beklagten Kindes sein könne, berief er sich auf Sachverständigengutachten über die Bluteigenschaften und die erbbiologisch-anthropologischen Merkmale. Gemäß § 182 Abs. 1 ZPO befragt brachte der Kläger vor, die Beziehungen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §138 Abs1ABGB §163 Abs2 KUeKindG allg
Rechtssatz: Der Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft (§ 163 Abs2 ABGB nF) kommt nach den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur im Streit um die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in Betracht. Entscheidungstexte 2 Ob 121/74 Entscheidungstext OGH 18.04.1974 2 Ob 121/74 Veröff: SZ 47/45 = EFSlg 22132 ... mehr lesen...
Das klagende Kind wurde am 10. Mai 1971 von Christine W unehelich geboren. Es hatte bei der Geburt eine Körperlänge von 50 cm und ein Gewicht von 3650 g. Die gesetzliche Empfängniszeit des § 163 ABGB (alter und neuer Fassung) liegt in der Zeit zwischen dem 12. Juli und dem 11. November 1970. Mit den am 12. Juli 1971 gegen Mario W und am 27. Oktober 1971 gegen den im Rechtsmittelverfahren nunmehr alleinigen Beklagten Rudolf K erhobenen Klagen begehrte die klagende Partei jeweils das ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 KUeKindG ArtV Z5ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anth... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 K
Rechtssatz: Mit der Bestimmung des § 163 Abs 2 erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässig... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 EABGB §163 K
Rechtssatz: Entkräftungsbeweis: Entsprechend ist die Einwendung nur dann, wenn der Beklagte a) die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft aus bestimmten an sich dazu geeigneten Umständen ableitet oder b) er zumindest behauptet daß seine Vaterschaft aus Gründen, die wenigstens abstrakt dazu geeignet sein müssen, unwahrscheinlicher ist als die eines anderen (bestimmten!) Mannes, der der Kindesmutter gleichfalls ... mehr lesen...