Norm
ABGB §163 Abs2 ERechtssatz
Entkräftungsbeweis: Entsprechend ist die Einwendung nur dann, wenn der Beklagte a) die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft aus bestimmten an sich dazu geeigneten Umständen ableitet oder b) er zumindest behauptet daß seine Vaterschaft aus Gründen, die wenigstens abstrakt dazu geeignet sein müssen, unwahrscheinlicher ist als die eines anderen (bestimmten!) Mannes, der der Kindesmutter gleichfalls in der kritischen Zeit beiwohnte. Die bloße Einwendung des Mehrverkehrs der Kindesmutter ohne Angabe des Namens oder der Bezeichnung des angeblichen Konkubenten und ohne Angabe von Gründen, warum die Vaterschaft dieses Mannes wahrscheinlicher sei als die des Beklagten, verpflichtet daher das Gericht nicht zu amtswegigen Erhebungen in der Richtung des § 163 Abs 2 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048389Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0050OB00222_7200000_001