Norm
ABGB §163 Abs2 I3aRechtssatz
Hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet seiner geäußerten Bedenken an der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Wiederaufnahmsklage ein Vorgehen nach § 543 ZPO abgelehnt, ist darüber bindend abgesprochen und eine Erörterung der Frage verwehrt, ob nicht auch das einzige neue Beweismittel, nämlich die Beweisführung eines hohen Grades der Vaterschaftsunwahrscheinlichkeit im Sinne des § 163 Abs 2 ABGB durch erbbiologisch - anthropologische Untersuchung, dann innerhalb der Frist des § 534 Abs 1 ZPO bei Gericht vorgebracht werden müßte, wenn die Entwicklung des Kindes seit Jahren ein brauchbares Ergebnis dieser Begutachtung erwarten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048413Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00540_8500000_003