Norm
ABGB §163 Abs2 KRechtssatz
Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten geführt werden, selbst wenn das klagende Kind noch nicht drei Jahre alt ist (Abweichung von der bisherigen Judikatur zu § 163 ABGB aF); maßgebend ist der Schluß der Verhandlung zweiter Instanz. Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte den Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrach und ihn zu einem Zeitpunkt vollzog, zu dem die Menstruationsblutung der Mutter des klagenden Kindes noch nicht beendet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013