RS OGH 1973/12/6 6Ob244/73, 1Ob659/77, 7Ob683/78, 7Ob505/79, 1Ob148/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1973
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Norm

ABGB §163 Abs2 K
UeKindG ArtV Z5
ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten geführt werden, selbst wenn das klagende Kind noch nicht drei Jahre alt ist (Abweichung von der bisherigen Judikatur zu § 163 ABGB aF); maßgebend ist der Schluß der Verhandlung zweiter Instanz. Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte den Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrach und ihn zu einem Zeitpunkt vollzog, zu dem die Menstruationsblutung der Mutter des klagenden Kindes noch nicht beendet war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 244/73
    Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
    Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65
  • 1 Ob 659/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 659/77
    nur: Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. (T1)
  • 7 Ob 683/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 683/78
    nur T1
  • 7 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 505/79
    nur T1; Veröff: RZ 1980/48 S 203 = ÖA 1981,82
  • 1 Ob 148/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 148/12i
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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