Norm
ABGB §163 Abs2 KRechtssatz
Mit der Bestimmung des § 163 Abs 2 erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048587Dokumentnummer
JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_006