RS OGH 1973/12/6 6Ob244/73, 1Ob566/80, 1Ob589/93

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Veröffentlicht am 06.12.1973
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Norm

ABGB §163 Abs2 K

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 163 Abs 2 erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 244/73
    Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
    Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65
  • 1 Ob 566/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 566/80
    nur: Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß. (T1) Veröff: EFSlg 35968
  • 1 Ob 589/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 589/93
    Veröff: EvBl 1994/85 S 424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048587

Dokumentnummer

JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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