RS OGH 1989/3/29 2Ob501/89, 1Ob148/12i

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Norm

ABGB §163 Abs2 K

Rechtssatz

§ 163 Abs2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 501/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1989 2 Ob 501/89
  • 1 Ob 148/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 148/12i
    Vgl auch; Beisatz: Demnach ist § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB idF BGBl 275/1992 nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines anderen Mannes die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und daher die Vaterschaftsklage abzuweisen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0048569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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