Norm: ABGB §874ABGB §875ABGB §1002ABGB §1017ABGB §1295 IIf7hABGB §1432
Rechtssatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ist jedoch im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Ihn treffen Aufklärungspflichten, für deren Verletzung er nach Vertragsgrundsätzen zu haften hat; es kann ih... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017ABGB §1029 B1
Rechtssatz: Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. Dafür ist er beha... mehr lesen...