RS OGH 1996/3/13 5Ob506/96, 8Ob238/97a, 9ObA297/98m, 6Ob195/05b, 6Ob69/04x, 5Ob173/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

ABGB §874
ABGB §875
ABGB §1002
ABGB §1017
ABGB §1295 IIf7h
ABGB §1432

Rechtssatz

Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ist jedoch im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Ihn treffen Aufklärungspflichten, für deren Verletzung er nach Vertragsgrundsätzen zu haften hat; es kann ihn sogar eine unmittelbare Haftung für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn dann treffen, wenn er mit dem Vertragsabschluß eigene Interessen verfolgt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 506/96
    Veröff: SZ 69/69
  • 8 Ob 238/97a
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 238/97a
    Auch; nur: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. (T1)
  • 9 ObA 297/98m
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 297/98m
    nur T1
  • 6 Ob 195/05b
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 195/05b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 69/04x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 69/04x
    Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3)
  • 5 Ob 173/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 173/16a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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