Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. Dafür ist er behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018