Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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