Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.
(2)Absatz 2Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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