§ 774 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Pflichttheil kann in Gestalt(1) Das Vorliegen eines ErbtheilesEnterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.

(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werdenstillschweigende Enterbung ursächlich war.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der Pflichttheil kann in Gestalt(1) Das Vorliegen eines ErbtheilesEnterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.

(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werdenstillschweigende Enterbung ursächlich war.