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Der Pflichttheil kann in Gestalt(1) Das Vorliegen eines ErbtheilesEnterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werdenstillschweigende Enterbung ursächlich war.
Der Pflichttheil kann in Gestalt(1) Das Vorliegen eines ErbtheilesEnterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werdenstillschweigende Enterbung ursächlich war.