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(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
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(2) In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:
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(3) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(4) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(5) Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
(6) Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.
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(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
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(2) In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:
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(3) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(4) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(5) Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
(6) Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.